Mesi2004
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Gerne hätte ich Hilfe in folgender Sachlage:
1981 wurde ein Kamin mit zwei Kaminzügen für die Gasheizung montiert. Der Kaminzug verläuft über 4 Etagen (vom Keller bis zum Dach). Der Kamin selbst hat die Höhe nur bis zum Dachfirst, sogar knapp darunter.
Irgendwann in den 80-er Jahren mauerte der Eigentümer der DG-Wohnung einen zusätzlichen Kaminzug dazu, welcher waagerecht gemessen genau 2m von der Dachfläche entfernt ist und ebenfalls nur bis zur Höhe des Dachfirstes verläuft (oder knapp darunter). Dieser hinzugemauerte Kaminzug wurde anno seitens eines Kaminkehrers nicht abgenommen. Mit dem angeschlossenen Kachelofen wurde im Dachgeschoss zu der Fußbodenheizung dazugeheizt. Die Leistung dürfte um die 8 kW gewesen sein.
Der Kachelofen wurde zum 31.12.2017 stillgelegt, da die Immissionsvorschriften nicht erfüllt waren. Nun wurde der Inneneinsatz im Oktober 2022 durch einen 12 kW Buderuseinsatz (HLG317) ersetzt.
Das Dachgeschoss hat bis zum Dachfirst eine Gesamthöhe von genau 4m. Das kurze Rohr des Inneneinsatzes mündet in genau 1,4 m Höhe in den Kaminzug. Lege ich also richtig, dass die wirksame Höhe des Kaminzuges lediglich 2,6 m beträgt?
Zusammengefasst sind die relevanten Maße also wie folgt:
2,6 m wirksame Höhe, Kaminhöhe nur bis zum Dachfirst (knapp darunter), Entfernung von der Dachfläche 2m, 12 kW starker Buderuseinsatz, 20 cm Abstand zum Frischluftzuzug der Gas-Heizungsanlage
Laut Auskunft des früheren Kaminkehrers dürfte der Kachelofen ohne Erhöhung des Kamins nicht betrieben werden, weswegen auch seit Oktober 2022 keine Betriebserlaubnis erteilt wurde. Angeblich sollte der Kachelofen u.U. eine Gefahr für die Gas-Heizungsanlage bedeuten.
Nun legte der Eigentümer plötzlich eine Betriebserlaubnis vor, in dem eine wirksame Höhe von 4,5 m steht und die Feststellung, dass alle Parameter und Abstände, die erforderlich sind, eingehalten werden. Laut telefonischer Auskunft des zuständigen Kaminkehrers hätte der Kachelofenbauer, der den Inneneinsatz im Oktober 2022 einbaute, gegenüber dem Eigentümer des Dachgeschosses bestätigt, dass die wirksame Höhe von 4,5 m vorhanden wäre sowie alle anderen Maße in Ordnung wären.
Wir möchten gerade unsere Wohnungen verkaufen und die nicht mehr so neue Gas-Heizung (über 20 Jahre) ist immer Thema. Wir wollen unbedingt vermeiden, dass aus diesem starken Kachelofeneinsatz irgendwelche Gefahren für die Heizungsanlage oder auch für die Holzkonstruktionen des Daches ausgehen könnten.
Ich kann lange im Internet herumsuchen, aber ich werde nicht viel schlauer. Kann mir jemand erklären, ob unter diesen Umständen diese Betriebserlaubnis OK wäre, oder ob wir die Gegebenheiten begutachten sollten. Die Erhöhung des Kamins wäre doch keine große Sache und wir können nicht nachvollziehen, weswegen jetzt alle Gefahren durch Angabe von falschen Maßen ausgehebelt werden sollten.
Im Voraus schon vielen Dank für die Ratschläge.
1981 wurde ein Kamin mit zwei Kaminzügen für die Gasheizung montiert. Der Kaminzug verläuft über 4 Etagen (vom Keller bis zum Dach). Der Kamin selbst hat die Höhe nur bis zum Dachfirst, sogar knapp darunter.
Irgendwann in den 80-er Jahren mauerte der Eigentümer der DG-Wohnung einen zusätzlichen Kaminzug dazu, welcher waagerecht gemessen genau 2m von der Dachfläche entfernt ist und ebenfalls nur bis zur Höhe des Dachfirstes verläuft (oder knapp darunter). Dieser hinzugemauerte Kaminzug wurde anno seitens eines Kaminkehrers nicht abgenommen. Mit dem angeschlossenen Kachelofen wurde im Dachgeschoss zu der Fußbodenheizung dazugeheizt. Die Leistung dürfte um die 8 kW gewesen sein.
Der Kachelofen wurde zum 31.12.2017 stillgelegt, da die Immissionsvorschriften nicht erfüllt waren. Nun wurde der Inneneinsatz im Oktober 2022 durch einen 12 kW Buderuseinsatz (HLG317) ersetzt.
Das Dachgeschoss hat bis zum Dachfirst eine Gesamthöhe von genau 4m. Das kurze Rohr des Inneneinsatzes mündet in genau 1,4 m Höhe in den Kaminzug. Lege ich also richtig, dass die wirksame Höhe des Kaminzuges lediglich 2,6 m beträgt?
Zusammengefasst sind die relevanten Maße also wie folgt:
2,6 m wirksame Höhe, Kaminhöhe nur bis zum Dachfirst (knapp darunter), Entfernung von der Dachfläche 2m, 12 kW starker Buderuseinsatz, 20 cm Abstand zum Frischluftzuzug der Gas-Heizungsanlage
Laut Auskunft des früheren Kaminkehrers dürfte der Kachelofen ohne Erhöhung des Kamins nicht betrieben werden, weswegen auch seit Oktober 2022 keine Betriebserlaubnis erteilt wurde. Angeblich sollte der Kachelofen u.U. eine Gefahr für die Gas-Heizungsanlage bedeuten.
Nun legte der Eigentümer plötzlich eine Betriebserlaubnis vor, in dem eine wirksame Höhe von 4,5 m steht und die Feststellung, dass alle Parameter und Abstände, die erforderlich sind, eingehalten werden. Laut telefonischer Auskunft des zuständigen Kaminkehrers hätte der Kachelofenbauer, der den Inneneinsatz im Oktober 2022 einbaute, gegenüber dem Eigentümer des Dachgeschosses bestätigt, dass die wirksame Höhe von 4,5 m vorhanden wäre sowie alle anderen Maße in Ordnung wären.
Wir möchten gerade unsere Wohnungen verkaufen und die nicht mehr so neue Gas-Heizung (über 20 Jahre) ist immer Thema. Wir wollen unbedingt vermeiden, dass aus diesem starken Kachelofeneinsatz irgendwelche Gefahren für die Heizungsanlage oder auch für die Holzkonstruktionen des Daches ausgehen könnten.
Ich kann lange im Internet herumsuchen, aber ich werde nicht viel schlauer. Kann mir jemand erklären, ob unter diesen Umständen diese Betriebserlaubnis OK wäre, oder ob wir die Gegebenheiten begutachten sollten. Die Erhöhung des Kamins wäre doch keine große Sache und wir können nicht nachvollziehen, weswegen jetzt alle Gefahren durch Angabe von falschen Maßen ausgehebelt werden sollten.
Im Voraus schon vielen Dank für die Ratschläge.